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poker online spielen

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By July 11, 2021No Comments

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat atomar erst kürzlich veröffentlichten Urteil aus dem letzten Jahr entschlossen, dass das Untersagung, Casino- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten bzw. abgeschlossen vermitteln, nicht gegen Verfassungs- und Unionsrecht verstößt. Rechtlich umstritten ist dieses Verbot besonders deswegen, zumal der derzeit gültige Glücksspielstaatsvertrag von 2012 eine Befreiung vom Internetverbot für allen Lotterie- und Sportwettenbereich vorsieht, diese Glücksspielangebote also anders behandelt werden als dasjenige Veranstalten und Nutzen lassen von Online-Casinos des weiteren Online-Poker.

Die Kohärenz jener Regelungen wird ergo von manchen Stimmen angezweifelt. Unter dem ersten Glücksspielstaatsvertrag von seiten 2008 war jedoch noch jegliches Glücksspielangebot im Internet verboten.

Kernpunkt

Eine Glücksspielanbieterin mit Mandat im Ausland und ausländischer Lizenz veranstaltet bzw. vermittelt auf mehreren Internetseiten neben Sportwetten auch Poker- und Casinospiele. Nach Ansicht der zuständigen Aufsichtsbehörde betreibt jene damit unerlaubtes Spiel, weil das Veranstalten bzw. Vermitteln von Poker- und Casinospielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten sei. Dies veranlasst die Behörde hinzu, den Betrieb der Online-Casinos zu ausschließen. Unerlaubtes Glücksspiel betreibe die Glücksspielanbieterin darüber hinaus auch durch das Angebot von Online-Sportwetten. Denn jetzt für ein solches Gute angebot benötige sie eine entsprechende Erlaubnis, welche sie aber nicht einmal beantragt bekomme.

Urteil

Das BVerwG bestätigt die behördliche Untersagung dieses Online-Poker- und Online-Casinospielangebots als rechtmäßig. Dasjenige Gericht erläutert zunächst, dass die konkrete Untersagungsverfügung unter Inanspruchnahme von branchenüblichen Begriffen und Beispielen ausreichend bestimmt für diese eine, sachkundige Person feststehend habe, welche Formen des Online-Glückspiels ferner -Pokers durch jene untersagt worden seien.

Neben diesem formellen Aspekt bestätigt das BVerwG die Untersagungsverfügung darüber hinaus in der Sache, weil das Veranstalten und Vermitteln dieser öffentlichen Glücksspiele vom Internet ausnahmslos verboten sei. Via Internetverbot verfolge der Gesetzgeber das legitime Gemeinwohlziel des Jugendschutzes ferner der Spielsuchtbekämpfung des weiteren damit Belange, die durch Online-Glücksspielangebote mit besonderer Weise gefährdet seien. Denn wohl wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts um dem Verbraucher und dem Anbieter wissen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie dieser betrügerischen Manipulation ferner der Geldwäsche bemalen. Besonders suchtgefährdend wirke sich u. a. der leichte Anfahrt zu den im Internet in großer Menge angebotenen Spielangeboten aus, welche durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet seien.

Vor dem Hintergrund dieser gesteigerten Gemeinwohlbelange verstößt das Internetverbot, das für bestimmte Fallgruppen (Sportwetten und Lotterien) Ausnahmen vorsieht, nach Auffassung des BVerwG weder gegen deutsche Grundrechte bis heute die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Den mit dem Untersagung von Online-Casinos ferner poker online spielen Kostenlos-Online-Pokern.com verbundenen Eingriff mit die Berufsfreiheit rechtfertigt das Gericht dieserfalls, dass bereits dasjenige generelle Internetverbot unter dem ersten Glücksspielstaatsvertrag von 2008 von seiten der Rechtsprechung wie verhältnismäßig eingestuft ist. Die ungleiche Behandlung von Sportwetten des weiteren Lotterien zum einen und den sonstigen Glücksspielen im Internet herauf der anderen erkennt das BVerwG denn sachlich gerechtfertigt fuer. Es verweist da vor allem auf die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen. Die teilweise Zulassung jener Veranstaltung und Synthese von Glücksspiel vom Internet widerspreche ebenso keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren (Anforderung aus dem sog. europarechtlichen Kohärenzgebot). Denn zum einen gelte auch hier, falls im Lotterie- ferner Sportwettenbereich ein gegenüber den Online-Casinospielen des weiteren dem Online-Poker geringeres Suchtpotenzial bestehe. Angenehm anderen sei die als Ausnahme mögliche Erlaubniserteilung für Lotterien und Sportwetten online an strenge Voraussetzungen geknüpft, wobei bestimmte Versionen dieser Spielangebote mit erhöhtem Suchtpotenzial, wie z. B. den Live-Ereigniswetten, gar nicht erlaubnisfähig sind.

Die darüber hinaus angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten sei auch nicht zu beanstanden, zumal das betroffene Unternehmen nicht über die erforderliche Konzession verfüge und diese darüber hinaus nicht beantragt bekomme. Es könne einander daher nicht sehr wohl auf die rechtsfehlerhafte Durchführung dieses Konzessionsvergabeverfahrens berufen. Denn dies würde die etwaige Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs aus Klasse. 3 Abs. 1 GG voraussetzen, die nur derjenige geltend machen kann, der schier zum Kreis jener Bewerber gehört. Unter anderem stünden Einwände contra das Konzessionsverfahren im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren nicht zur Prüfung.

Das BVerwG lässt auch den Einwand der klagenden Glückspielanbieterin nicht sind gueltig, die Behörde hätte vor ihrem Einschreiten ein Handlungskonzept konstruieren und zunächst gegen größere Anbieter vorgehen müssen. Das BVerwG hält dem entgegen: Es reiche unfein, wenn die Behörde Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße nachgehe und zeitweilig einschreite, wenn sie im regulären Gang der Verwaltung die Überzeugung gewonnen suche, dass in seinem jeweiligen Fall die Voraussetzungen für dieses Eingreifen gegeben seien. Falls die Behörde dennoch ein Handlungskonzept zur Steuerung ihrer begrenzten Ressourcen entwickele (was hier offenbar nicht der Sinken war), müsse sie sich dann doch daran festhalten lassen.

Praxishinweis

Die höchstrichterliche Entscheidung bestätigt das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbot, Casino- und poker online spielen im Internet zu veranstalten , alternativ zu vermitteln. Insoweit schafft es uff (berlinerisch) der einen Seite – vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse aus Luxemburg oder Karlsruhe – vorläufig Rechtsklarheit vom Glücksspielrecht, einem Rechtsbereich, der sich anhand massive rechtliche und rechtspolitische Unsicherheiten auszeichnet. Zwei Stichworte müssen hier genügen, nämlich das gescheiterte Auswahlverfahren zur Vergabe dieser Sportwettenkonzessionen und die eigentlich zu Aktivierung des Jahres vorgesehene Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages, die dann nichtsdestoweniger nicht in Anlage getreten ist.

Auf jener anderen Seite doch trägt die Entscheidung zu der Unsicherheit bei, falls das BVerwG meint, es sei im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren rechtmässig, dem Anbieter von seiten Online-Sportwetten das Mangel einer erforderlichen Konzession entgegenzuhalten – wohlgemerkt auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht das Konzessionsverfahren gescheitert ist und bislang keine einzige Konzession erteilt wurde. Das ist vor allem dadurch überraschend, hatte aber das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus einer Entscheidung vom 15. Juni 2016 noch die Auffassung vertreten, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht mit dem Fehlen einer faktisch nicht zu erlangenden Genehmigung begründet werden könne. Auch diesbezüglich fehlt die weitere Tendenz abzuwarten.

Levi Hosein

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